Unsere Satzung
Eine Vereinssatzung ist das grundlegende Regelwerk eines Vereins, vergleichbar mit einer Verfassung. Sie legt die Struktur, den Zweck, die Mitgliedschaftsregeln und die Abläufe innerhalb des Vereins fest. Die Satzung ist notwendig für die Eintragung ins Vereinsregister und dient als Grundlage für die Vereinsarbeit.
Unsere Satzung
für die Dorfgemeinschaft Heischeid e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 1. Juni 1962 in Heischeid gegründete Verein führt den Namen
“Dorfgemeinschaft Heischeid e.V.” - Der Sitz des Vereins ist Reichshof-Heischeid.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; Zweck des Vereins ist die Heimatpflege.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Die Dorfgemeinschaft Heischeid e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Zweck des Vereins ist:- Errichtung von Spielplätzen für Kinder,
- die Beschaffung der Geräte und deren Instandhaltung und Ergänzung,
- Durchführung von struktureller Veränderung des Ortsbildes im Rahmen von Maßnahmen des Amtes für Agrarordnung (z.B.: Schaffung von Grünanlagen),
- Unterstützung von älteren Dorfbewohnern bei Erfüllung der vorgenannten Maßnahmen,
- Gestaltung des öffentlichen Lebens innerhalb der Dorfgemeinschaft,
- Veranstaltungen für Kinder,
- Seniorenabende,
- Durchführung eines Dorffestes.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck anheim, der von der Hauptversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, bestimmt wird.
§3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben, die ihren Wohnsitz in Heischeid haben sowie diejenigen, die sich der Dorfgemeinschaft Heischeid verbunden fühlen.
- Die Aufnahme in den Verein muss beantragt werden. Aufnahmekommission ist der Vorstand.
- Im Falle der Ablehnung entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung. Die Gründe der Ablehnung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
- Zu Ehrenmitgliedern des Vereins kann der Verein jedes Mitglied und sonstige Personen ernennen, die sich besondere Dienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen dieselben Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Auflösung des Vereins.
- Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende erklärt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- der Ausschluss kann erfolgen:
- bei einem mindestens sechsmonatigen Beitragsrückstand,
- bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung.
- Über die Ausschließung entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied die Hauptversammlung anrufen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegen den Verein, unbeschadet der Vereinsansprüche auf rückständige Beiträge oder etwaige Schadenersatzforderungen.
§ 5 Beiträge
- Die Dorfgemeinschaft erhebt von ihren Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Hauptversammlung alljährlich festlegt.
- Die Beitragszahlung wird auf der Mitgliederkarte bestätigt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein ist Waldbröl.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichshof zwecks Verwendung für einen Kindergarten oder Kinderheim mit Sitz in der Gemeinde Reichshof, die ebenfalls gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
§ 6 Haftung des Vereins
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereins-vermögen.
- Alle Beträge, Spenden und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele verwendet.
§ 7 Die Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung,
- der Vorstand,
- die Kassenprüfer.
§ 8 Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist das oberste Organ. Sie soll als ordentliche Jahreshaupt-versammlung einmal jährlich bis zum 30. April stattfinden. Die Einladung dazu hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen.
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Verlesung und Billigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
- Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Wahlen
- Anträge
- Verschiedenes
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Jede anwesende Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, und ordentliches Mitglied bzw. Stellvertreter für ein ordentliches Mitglied ist, hat eine Stimme.
Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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Zweidrittelmehrheit ist erforderlich:- bei Satzungsänderungen,
- bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Wahlen und Abstimmungen finden im Allgemeinen öffentlich statt, auf Antrag jedoch geheim.
- Anträge an die Hauptversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen rechtzeitig vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden oder Schriftführer schriftlich eingereicht werden.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
- Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Falls wichtige und eilige Beschlüsse erforderlich sind, kann der Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Tagen auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- drei Beisitzern,
- einem gewählten Vertreter der Jugendlichen des Ortes.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann dessen Funktion von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung kom-missarisch mit übernommen werden. Der Vorstand kann auch ein anderes ordentliches Mitglied kommissarisch beauftragen.
- Der Vorstand vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Hauptversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Ortsvereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und stellvertretende Vorsitzende.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Hauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Ortsvereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erfolgen.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Reichshof zwecks Verwendung für einen Kindergarten oder ein Kinderheim mit Sitz in der Gemeinde Reichshof, die ebenfalls gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Im Falle der Auflösung ernennt die Hauptversammlung die Liquidatoren.
Heischeid, den 21.08.2021
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